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Kirchengemeinden im Kirchenkreis Essen

Kirchengemeinden

Organisation & Leitung

Die Kirchengemeinde

Mitglieder der Kirchengemeinde sind alle in ihrem Bereich Wohnenden, die in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes angehören oder nach staatlichem Recht aus der Kirche ausgetreten sind.

Kirchengemeinden sind höchst lebendige Gebilde. Auf dem Land, in der Stadt, als Orts-, Anstalts- und Personalgemeinde hat jede Gemeinde ihr unverwechselbares Profil. Gottesdienst, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Gemeinschaft – schon die zentralen Bereiche des Gemeindelebens können ganz unterschiedlich ausgestaltet werden. Richtet die eine Ortsgemeinde ihr Angebot heute besonders auf das Leben mit Kindern aus, so stellt eine andere vielleicht die Kirchenmusik in den Mittelpunkt und eine dritte konzentriert sich auf die verlässlich geöffnete Citykirche.

Schon in wenigen Jahren können die Schwerpunkte anders gesetzt sein, denn jede lebendige Gemeinde wandelt sich mit den Menschen, die zu ihr gehören. Als Teil der ganzen Kirche ist die Gemeinde mit der weltweiten christlichen Gemeinschaft auf dem Weg, als Teil der Gesellschaft ist sie in soziale, ökonomische, kulturelle und politische Entwicklungen einbezogen.

Das Kontinuum in der Vielfalt ist der gemeinsame Auftrag: mit Lust und Liebe „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“, wie es 1934 in der Barmer Theologischen Erklärung formuliert wurde.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden sind in der » Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und durch Kirchengesetze geregelt.

Natürlich können Sie die Gemeindezugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde beantragen. Bitte teilen Sie Ihren Wunsch dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der Sie die Mitgliedschaft fortsetzen oder neu erwerben wollen, in einer kurzen, formlosen Erklärung schriftlich mit. Ein Nachweis der Bindung und der Möglichkeit zur Teilnahme am Leben dieser Kirchengemeinde ist nicht mehr erforderlich. Das Presbyterium kann die beantragte Mitgliedschaft allerdings nach wie vor aus wichtigen Gründen ablehnen. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch beim Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Essen, III. Hagen 39, 45127 Essen, möglich. Der Kreissynodalvorstand entscheidet endgültig.

Die Anschrift Ihrer Kirchengemeinde und wichtige Ansprechpartner finden Sie unter » Alle Gemeinden. Wenn Sie nicht wissen, zu welcher Kirchengemeinde Sie gehören, können Sie dies auf unserer Seite » Gemeindesuche recherchieren oder eine entsprechende Anfrage per Mail an » info@evkirche-essen.de senden.

» Alle Gemeinden

Das Presbyterium

Die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) ist presbyterial-synodal geordnet, mit anderen Worten: Nicht nur Geistliche sind befugt, die Gemeinde zu leiten, sondern grundsätzlich alle Getauften. Zum Presbyteramt befähigt ist, wer Mitglied der Kirchengemeinde, zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet, konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt ist, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht älter als 75 Jahre ist. Die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder ist ebenfalls durch die Kirchenordnung geregelt. Presbyterinnen und Presbyter arbeiten ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

Die Gemeinde leitet sich also selbst, Kirche wird von unten her gebildet. Alle vier Jahre wählt die Gemeinde Menschen, die bereit sind, dieses schöne und verantwortungsvolle Ehrenamt auszuüben, zu Presbyterinnen und Presbytern. Gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern bestimmen sie über Prioritäten und Aufgaben, entscheiden über die Finanzen und Personal. Sie geben ihrer Gemeinde das Gesicht – auch in geistlicher Hinsicht, denn sie bestimmen (zum Beispiel) über die Gottesdienstordnung ihrer Gemeinde.

Das Presbyterium ist also kein Aufsichtsrat oder Kuratorium, sondern ein Leitungsgremium, das seine Entscheidungen immer auch an geistlichen Kriterien orientiert: Dient es zum Guten? Baut es auf? Die Kriterien, die Paulus für die Entscheidung in Gewissensfragen nennt (1. Kor. 10, 23), gelten auch für die Beratungen im Presbyterium. Darum empfinden viele Presbyterinnen und Presbyter ihr Amt (bei allen Anforderungen und Anstrengungen, die damit verbunden sind) als Bereicherung. Zur Stärkung der geistlichen und fachlichen Kompetenz der Gemeindeleitungen bietet die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) Fortbildung für Presbyterien an.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Presbyteriums sind in der » Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland bzw. durch entsprechende Kirchengesetze geregelt. Wichtige Bestimmungen der Kirchenordnung:

Laut Artikel 15 der Kirchenordnung „leitet das Presbyterium die Kirchengemeinde und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1 der Kirchenordnung. Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen. Das Presbyterium ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben, die nicht einer gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, und für die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung bei den übertragenen Aufgaben. Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.“

Laut Artikel 16 der Kirchenordnung entscheidet das Presbyterium unter anderem über die „Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben der Kirchengemeinde; Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste; Ausstattung der gottesdienstlichen Räume; Kollektenzwecke; Zulassung zur Konfirmation; Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten; Pfarrstellenbesetzung; Errichtung von Stellen für Mitarbeitende (...); Einstellung von leitenden Mitarbeitenden oder Mitarbeitenden, die für ein Arbeitsfeld verantwortlich sind (...); Wahl von Ausschussmitgliedern; Haushaltsbeschluss sowie Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses der Kirchengemeinde. (...)“

Weitere Bestimmungen der Kirchenordnung

„Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. (...) Die Amtszeit für Vorsitz und Stellvertretung beträgt in der Regel zwei Jahre.“ (Artikel 21)

„Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. (...) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Presbyterium kann Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht seelsorgliche oder andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden.“ (Artikel 23)

„Die Mitglieder des Presbyteriums sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind.“ (Artikel 24)

„Das Presbyterium kann für einzelne Arbeitsgebiete Fachausschüsse bilden. (...) Das Presbyterium soll insbesondere Fachausschüsse für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik, für Diakonie, für Finanzverwaltung und für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden.“ (Artikel 31)

„Das Presbyterium muss die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einladen.“ (Artikel 35)

» Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland

 

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